Hauptsächlich unterscheiden Gewerbetreibende Aufbewahrungsfristen von sechs und zehn Jahren.
10 Jahre lang müssen u. a. aufbewahrt werden:
- Kassenbücher und Aufzeichnungen
- Jahresabschlüsse
- Inventare
- Lageberichte
- Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen
- Buchungsbelege
- Rechnungen
6 Jahre lang müssen u. a. aufbewahrt werden:
- empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
- Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Unter bestimmten Umständen verlängern sich die Fristen. Hier lohnt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater – vor der Entsorgung. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.